Schranke

Schranke

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Schran|ke ['ʃraŋkə], die; -, -n:
1. in einer Vorrichtung (im Falle der Absperrung) waagerecht liegende größere, dickere Stange:
die Schranken sind geschlossen; die Schranke wird heruntergelassen, geht hoch; das Auto durchbrach die geschlossene Schranke.
Zus.: Bahnschranke.
2. Grenze des Erlaubten, Möglichen:
gesetzliche, moralische Schranken; die Schranken der Konvention überwinden; der Fantasie sind keine Schranken gesetzt (man darf seiner Fantasie freien Lauf lassen); keine Schranken mehr kennen, sich keinerlei Schranken auferlegen (hemmungslos, ohne Beherrschung sein).
Syn.: Barriere.

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Schrạn|ke 〈f. 19
1. horizontal gelegte, lange Stange als Absperrung, z. B. Schlagbaum, Bahnschranke u. Ä.
2. 〈fig.; meist Pl.〉 Grenze
3. 〈fig.; veraltet; nur Pl.〉 umgrenzter Raum, Kampfplatz
● sich \Schranken auferlegen 〈fig.〉 sich Grenzen setzen; die \Schranken aufziehen, herunterlassen, hochziehen, schließen (am Bahnübergang); \Schranken errichten 〈a. fig.〉 etwas einschränken; auch die letzten \Schranken zwischen ihnen fielen 〈fig.〉 das, was sie noch trennte; in der Erregung kennt er keine \Schranken 〈fig.〉; die \Schranken niederreißen, überspringen 〈fig.〉 gesetzte Bestimmungen, Grenzen übertreten; jmds. Willen, Plänen \Schranken setzen 〈fig.〉 ● jmdn. in die \Schranken fordern herausfordern; jmdn. in seine \Schranken weisen 〈fig.〉 zur Mäßigung ermahnen, zurückweisen; so fordr' ich mein Jahrhundert in die \Schranken (Schiller, Don Carlos); jmds. Streben nach Selbstständigkeit in \Schranken halten 〈fig.〉; mit jmdm. in die \Schranken treten 〈fig.〉 sich zum Kampf stellen; er ist für dich in die \Schranken getreten 〈fig.〉 er hat sich für dich eingesetzt; vor den \Schranken des Gerichts erscheinen, stehen, sich verantworten 〈fig.〉 vor Gericht; jmdn. vor die \Schranken (des Gerichts) fordern, ziehen 〈fig.〉 einen Prozess mit jmdm. beginnen [→ schränken]

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Schrạn|ke , die; -, -n [mhd. schranke = absperrendes Gitter, zu schränken]:
1. an einem Weg, einer Straße, einer Einfahrt o. Ä. installierte Vorrichtung, die im Wesentlichen aus einer ausreichend langen Stange besteht, die zur Sperrung der Durchfahrt, des Durchgangs aus senkrechter Stellung in die Waagerechte gebracht werden kann:
die -n des Bahnübergangs;
die S. wird geschlossen, heruntergelassen, geht hoch;
Ü auch die letzten -en zwischen ihnen (das, was sie noch trennte) waren gefallen;
jmdn. in die -n fordern (eine Auseinandersetzung mit jmdm. erzwingen u. Rechenschaft von ihm verlangen; nach den Schranken, die die mittelalterlichen Turnierplätze abgrenzten);
für jmdn. in die -n treten (für jmdn. entschieden eintreten; urspr. = stellvertretend für einen Schwächeren den Kampf mit dem Gegner aufnehmen);
vor die, den -n des Gerichts (vor Gericht).
2. Grenze (2) des Erlaubten, Möglichen:
die -n der Konvention überwinden;
der Fantasie sind keine -n gesetzt (man darf seiner Fantasie freien Lauf lassen);
keine -n mehr kennen, sich keinerlei -n auferlegen (hemmungslos, ohne Beherrschung sein);
sich in -n halten (1. geh.; sich unter Anstrengung beherrschen; an sich halten. 2. nicht das erträgliche Maß übersteigen);
etw. in -n halten (etw. das erträgliche Maß nicht übersteigen lassen);
jmdn. in die/seine -n weisen/verweisen (jmdn. zur Mäßigung auffordern).

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Schranke,
 
1) Mathematik: Ein Element s einer geordneten Menge (M, ≦) heißt obere Schranke einer Teilmenge T < M, wenn für alle tM gilt: ts. Analog wird die untere Schranke definiert. Die kleinste obere Schranke wird (falls existent) Supremum genannt, die größte untere Infimum.
 
 2) Technik: Vorrichtung zum Sperren von (Verkehrs-)Wegen, Grenzübergängen, (Park-)Plätzen, Werkseinfahrten und Höfen, insbesondere zur Sicherung von Bahnübergängen; Bauteile: Schrankenbaum aus Holz, Stahlblech, Aluminium oder Kunststoff, Baumlager, Aufschlaggabel und gegebenenfalls Gehängegitter. Die in Deutschland üblichen Eisenbahnschranken sind rotweiße Schlagbaumschranken, die als Voll- oder Halbschranken ausgeführt werden. Vollschranken sperren die gesamte Straßenbreite, Halbschranken (inVerbindung mit Blinklichtern oder Lichtzeichen) nur die rechte Hälfte (Zufahrt zum Bahnübergang). Schranken können von Hand (mechanisch mit Winde und Seilzug oder mit elektrischem Antrieb) oder vom Zug (Gleisschaltmittel) bedient werden. Das Schließen der Schranken ist durch Lichtzeichen, unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder mittelbare Sicht (mit Fernsehanlage) auf den Straßenverkehr abzustimmen; bei schwachem oder mäßigem Verkehr genügen hörbare Zeichen. Anrufschranken sind in Grundstellung geschlossen und werden nur auf Verlangen (über Sprechanlage) vom Schrankenwärter geöffnet, wenn keine Gefahr besteht. An Privatwegübergängen und bei ausländischen Bahnen sind auch Drehschranken (Drehung um eine senkrechte Achse) und Schiebeschranken (Bewegung in Längsrichtung) gebräuchlich.

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Schrạn|ke, die; -, -n [mhd. schranke = absperrendes Gitter, zu ↑schränken]: 1. an einem Weg, einer Straße, einer Einfahrt o. Ä. installierte Vorrichtung, die im Wesentlichen aus einer ausreichend langen Stange besteht, die zur Sperrung der Durchfahrt, des Durchgangs aus senkrechter Stellung in die Waagerechte gebracht werden kann: die -n der Rennbahn, des Bahnübergangs; die S. wird geschlossen, heruntergelassen, geht hoch; das Auto durchbrach die geschlossene S.; Als Hotte die rotweiße S. passiert, die der Parkwächter vorsichtshalber geöffnet hat (Degener, Heimsuchung 157); ein Ehrfurcht gebietender Raum mit Schaltern und einer S. (Absperrung). Und hinter der S. ... saß ... mein Kanzler (Seghers, Transit 104); Ü heut aber schien ... zwischen mir und der Umwelt ... eine S. gefallen zu sein (Hesse, Steppenwolf 107); Die schmerzhaft empfundene S. zwischen Denken und Tun (Chr. Wolf, Nachdenken 66); dass er die -n, die die steife Tradition ... zwischen den Menschen aufgerichtet hatte, zum Teil durchbrach (Friedell, Auklärung 92); er stößt die S. ein, die zwischen ihm und dem Vertreter des Staates gesetzt ist (Spoerl, Maulkorb 103); *jmdn. in die -n fordern (eine Auseinandersetzung mit jmdm. erzwingen u. Rechenschaft von ihm verlangen; nach den Schranken, die die mittelalterlichen Turnierplätze abgrenzten); für jmdn. in die -n treten (für jmdn. entschieden eintreten; urspr. = stellvertretend für einen Schwächeren den Kampf mit dem Gegner aufnehmen); vor die, den -n des Gerichts (vor Gericht): jmdn. vor die -n des Gerichts laden; vor den -n des Gerichts stehen. 2. Grenze (2) des Erlaubten, Möglichen: Gesetzliche -n wirkten sich für den Kleinen wie für den Großen negativ aus (NZZ 27. 1. 83, 27); selbst der Persönlichkeit König Ludwigs waren moralische -n gesetzt, die nicht durchbrochen werden durften (Jacob, Kaffee 76); der Fantasie sind keine -n gesetzt (man darf seiner Fantasie freien Lauf lassen); die -n der Konvention überwinden; Dieses Grundrecht findet ... seine -n u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (NJW 19, 1984, 1129); keine -n mehr kennen, sich keinerlei -n auferlegen (hemmungslos, ohne Beherrschung sein); Ein Läufer, der gut läuft, wirft sich mit äußerster Willenskraft an die S. seines Könnens (Reinig, Schiffe 133); innerhalb der -n der Verfassung; *sich in -n halten (1. geh.; sich unter Anstrengung beherrschen; an sich halten. 2. nicht das erträgliche Maß übersteigen); etw. in -n halten (etw. in seinem Ausmaß das erträgliche Maß nicht übersteigen lassen); jmdn. in die/seine -n weisen/verweisen (jmdn. zur Mäßigung auffordern).

Universal-Lexikon. 2012.

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